Seit 1995 gibt es in der EU ein zentrales Zulassungsverfahren. Der Vorteil liegt auf der Hand: in einem einzigen Verfahren erhalten Pharmaunternehmen Zugang zu allen Mitgliedsstaaten der EU. Sie müssen nicht mehr in jedem einzelnen Land Anträge in unterschiedlichen Sprachen und nach unterschiedlichen Anforderungen einreichen.
Dieses Zulassungsverfahren ist verpflichtend für biotechnologische Arzneimittel, Arzneimittel für neuartige Therapien, bestimmte Tierarzneimittel, Arzneimittel für seltene Leiden sowie für Humanarzneimittel mit neuen Wirkstoffen für die therapeutischen Indikationen:
- Erworbenes Immundefizienz-Syndrom
- Krebs
- Neurodegenerative Erkrankungen
- Diabetes
- Autoimmunerkrankungen und andere Immunschwächen
- Viruserkrankungen
Im zentralen Zulassungsverfahren erfolgt die Begutachtung und wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA mit Sitz in Amsterdam. Dabei greift sie im Sinne einer Effizienzsteigerung und Arbeitsteilung auf die Kompetenzen und Ressourcen nationaler Behörden zurück. Die für alle EU-Staaten gültige EU-Zulassung erfolgt durch die Europäische Kommission.
Gesetzliche Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 726/2004